Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der KellerKom AG
1. Gültigkeit
Für den Geschäftsverkehr zwischen der AG für Daten-Communication und Kunde gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Abweichende Regelungen und insbesondere Bedingungen des Kunden, die mit diesen AGBs in Widerspruch stehen, sind nur gültig, wenn sich die AG für Daten-Communication schriftlich damit einverstanden erklärt hat. Die vorliegenden AGBs haben Gültigkeit für Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der AG für Daten-Communication für den Kauf von Telekommunikations und Elektrotechnik- Equipment, Softwarelizenzen, Hardware und Dienstleistungen. Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung haben die AGBs Gültigkeit, selbst wenn bei einer einzelnen Bestellung nicht speziell darauf verwiesen wird. Sollten Teile dieser AGBs nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die nichtigen oder rechtsunwirksamen Bestimmungen sollen so ausgelegt oder umgestaltet werden, dass der angestrebte Zweck so weit als möglich erreicht wird.
2. Bestellungen / Vertragsabschluss und –inhalt
Jede Bestellung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung der AG für Daten-Communication, sofern nicht bereits ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen oder eine Lieferung ohne Auftragsbestätigung durch die AG für Daten-Communication umgehend ab Lager ausgeführt wird. Im übrigen sind mündliche Vereinbarungen nur gültig, sofern und soweit sie die AG für Daten-Communication schriftlich bestätigt hat. Die AG für Daten-Communication ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständig abzurechnende Leistung.
3. Preise
Die von der AG für Daten-Communication angegebenen Preise verstehen sich rein netto exkl. MWSt ab Domizil AG für Daten-Communication in Schweizer Franken. Frachtkosten, Verpackungsmaterial und –aufwand sowie Frachtversicherungen gehen zu Lasten des Kunden. Die AG für Daten-Communication behält sich ausdrücklich vor, vertraglich vereinbarte Preise anzupassen, falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Kurse der Fremdwährungen oder Zolltarife für im Ausland eingekaufte Produkte oder die Preise der Lieferanten von AG für Daten-Communication geändert haben. Bei Preisanpassungen steht beiden Parteien der unverzügliche, schriftlich mitzuteilende Rücktritt offen, sofern die AG für Daten-Communication noch keine vertragsgemässen Änderungen an den zu liefernden Waren vorgenommen hat. Die Gebühren für die Nutzung der Software sind entweder einmalig oder periodisch zu entrichten, was in einer Vereinbarung festgehalten wird.
4. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen, auch wenn Teilleistungen fakturiert werden, spätestens 30 Tage nach Fakturadatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich ein säumiger Kunde ohne Mahnung in Verzug und hat ein Verzugszins zu entrichten, der 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt, mindestens aber 6% beträgt. Die Zahlungsfristen sind vom Kunden auch einzuhalten, wenn Lieferverzögerungen, die nicht von der AG für Daten-Communication verursacht wurden, eingetreten sind oder wenn unwesentliche Teile fehlen, dadurch aber der Gebrauch der bestellten Ware nicht verunmöglicht wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Zahlungspflichten mit Gegenforderungen zu verrechnen oder Zahlungen aufgrund von Mängelbeanstandungen zurückzubehalten, sofern und soweit die AG für Daten-Communication hierzu nicht schriftlich ihre Zustimmung abgegeben hat. Bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins durch den Kunden, hat AG für Daten-Communication insbesondere das Recht, jederzeit nach Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen die Leistungserfüllung zu unterbrechen bzw. vom betroffenen Vertrag zurückzutreten. Die KellerKom behält sich das Recht vor, die auszuliefernden Waren auf Kosten des Kunden gegen Nachnahme zu liefern. AG für Daten-Communication behält sich in allen Fällen vor, eine Bankgarantie zu verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Tilgung des Preises bleibt die gelieferte Ware sowie ausgeführte Installation Eigentum der AG für Daten-Communication. Werden gelieferte Waren der AG für Daten-Communication in ein anderes System eingebaut (Integration), so räumt sich der Kunde der AG für Daten-Communication Miteigentum ein am gesamten System im Umfange der eingebauten Ware. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ein entsprechender Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Domizil des Kunden eingetragen wird und ermächtigt die AG für Daten-Communication hiermit ausdrücklich, die Anmeldung auch in seinem Namen abzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, bei allen Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums erforderlich sind.
6. Nutzung von Software
Beim Kauf von Software-Material hat der Kunde das Recht, diese Software auf der definierten Hardware zu nutzen. Die Urheberrechte der Software bleiben in jedem Fall bei AG für Daten-Communication oder dem Lizenzanbieter. Das Nutzungsrecht der Software beinhaltet keinen Anspruch auf Lieferung neuer Software-Releases.
7. Supportleistungen
Supportleistungen sind im Preis für Waren nicht inbegriffen. Werden Supportleistungen vom Partner oder von dessen Kunden verlangt, werden diese individuell mit der AG für Daten-Communication vereinbart.
8. Lieferfristen und Annahmeverzug
Die vereinbarten Lieferfristen werden unter Vorbehalt von Verzögerungen, die von der AG für Daten-Communication nicht zu vertreten sind, wie Lieferverzögerungen von Lieferanten der AG für Daten-Communication, Verzögerungen von Mitwirkungshandlungen des Kunden etc., durch die AG für Daten-Communication eingehalten. Allfällige Lieferverzögerungen geben dem Kunden in keinem Falle Anspruch auf Schadenersatz oder auf Rücktritt vom Vertrag. Lieferfristen beginnen an jenem Tag, an dem die Bestellung rechtskräftig wird (vgl. vorstehende Ziff. 2), zu laufen. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, ist die AG für Daten-Communication berechtigt, nach ihrer Wahl entweder die bestellte Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden zu hinterlegen und sich dadurch von ihren Verbindlichkeiten zu befreien oder sofort vom Vertrag zurückzutreten. Die AG für Daten-Communication wird dem Kunden vor Ausübung ihres Wahlrechtes eine kurze Nachfrist zur Annahme ansetzen.
Werden Lieferungen aus Gründen, die nicht von der AG für Daten-Communication verursacht wurden, unmöglich, so ist der Kunden zum Vertragsrücktritt berechtigt, kann aber hierfür von der AG für Daten-Communication keinen Schadenersatz verlangen.
9. Versand
Der Versand von bestellten Waren erfolgt grundsätzlich nach bestem Ermessen der AG für Daten-Communication, aber auf Rechnung und Gefahr des Empfängers entweder per Bahn, Post oder einer privaten Organisation. Beschwerden über
Beschädigungen oder Verlust des Transportgutes sind vom Kunden selbst bei Empfangnahme direkt an die betreffende Transportanstalt zu richten.
10. Erfüllungsort und Übergang von Nutzen und Gefahr
Erfüllungsort ist stets am Domizil der AG für Daten-Communication, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt. Nutzen und Gefahr gehen bei der Aushändigung der Ware an den Kunden oder an eine Transportanstalt am Domizil der AG für Daten-Communication auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn der Transport durch die AG für Daten-Communication organisiert und geleitet wird. Wird der Versand bzw. die Übergabe aus Gründen verzögert oder verunmöglicht, die nicht von der AG für Daten-Communication zu vertreten sind, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden unter Vorbehalt der vorstehenden Ziff. 8, Abs. 3 (Annahmeverzug des Kunden) gelagert.
11. Abnahme
AG für Daten-Communication kann den Kunden zur Teilnahme an der Abnahme einladen. In diesem Fall wird AG für Daten-Communication von der Abnahme ein Protokoll erstellen. Sofern keine schwerwiegenden Mängel festgestellt werden, gelten die Produkteund/oder Dienstleistungen als vom Kunden abgenommen. Falls Mängel auftreten, welche die Abnahme der Produkte und/oder Dienstleistungen als unzumutbar erscheinen lassen, hat der Kunde AG für Daten-Communication Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Frist zu beheben. Anschliessend findet eine weitere Abnahme statt. Kleinere Mängel, welche den Betrieb des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigen, sind kein Hindernisgrund für die Abnahme. AG für Daten-Communication und der Kunde werden sich in einem solchen Fall auf einen Zeitplan einigen, innert welchem diese Mängel von AG für Daten-Communication behoben werden. Wird kein Abnahmeprotokoll erstellt, gelten Produkte und Dienstleistungen als abgenommen, sofern der Kunde innert 1 Woche nach Erhalt der Produkte keine Beanstandung betreffend Menge, Ausführung oder sichtbarer Mängel der Produkte erhebt. Sofern der Kunde die Produkte in ordentlichen operativen Betrieb nimmt, gelten diese automatisch als abgenommen.
12. Garantie
Während einem Zeitraum von 24 Monaten seit Lieferung der bestellten Ware verpflichtet sich die AG für Daten-Communication die vom Kunden rechtzeitig gerügten Mängel zu beheben, indem sie die schadhaften oder unbrauchbaren Teile
nach ihrer Wahl entweder ersetzt bzw. ersetzen lässt oder verbessert bzw. verbessern lässt. Jeder weitere den Wert der gelieferten Ware übersteigenden Anspruch des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz und/oder Auflösung des Vertrages ist wegbedungen. Auf der Software besteht kein Garantieanspruch. KellerKom garantiert, dass die Produkte in funktionstüchtigem Zustand, gemäss den vom Hersteller spezifizierten Angaben,
geliefert werden. Darüber hinaus übernimmt AG für Daten-Communication keine weiteren Garantien wie z.B. für Funktionalität innerhalb eines EDV-Systems oder mit einer bestimmten Applikation. AG für Daten-Communication leistet insbesondere keine Gewähr für die Wiederverkäuflichkeit der gelieferten Produkte oder für deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck. AG für Daten-Communication bietet den Partnern die gleichen vereinbarten Bestimmungen und Garantieleistungen, die sie von ihren Lieferanten erhält. Darüber hinausgehende Garantieleistungen müssen mit AG für Daten-Communication gesondert schriftlich geregelt werden. Von den Herstellern nicht gedeckte Garantieleistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Auftretende Störungen, die in die Garantieleistung fallen, berechtigen den Kunden nicht, vom Kauf zurückzutreten. Wandlung ist ausgeschlossen. Während Reparaturzeiten, Ausbesserungen etc. besteht kein Ersatzanspruch. Der Kunde hat die gelieferte Ware unmittelbar zu prüfen und allfällige Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Lieferdatum zu rügen. Unterlässt er diese fristgerechte Mängelrüge, gilt die Lieferung als mängelfrei akzeptiert. Rücksendungen von Lieferungen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der AG für Daten-Communication innert 8 Tagen erfolgen. Rechnung/Lieferschein muss immer beigelegt werden. Die Verantwortung für die Auswahl und den Gebrauch der bestellten Ware sowie für die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden. Die Garantie deckt keine Beschädigungen an der bestellten Ware, die auf äussere Einflüsse, unrichtige Bedienung, Manipulationen, unberechtigte Eingriffe und andere Gründe, die nicht von der AG für Daten-Communication zu vertreten sind, zurückführen.
13. Haftung
Für Personen- und Sachschaden des Kunden, welche AG für Daten-Communication verschuldet hat, haftet AG für Daten-Communication im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zu maximal SFr. 1 Mio., es sei denn, es besteht ein weiterreichender Versicherungsschutz. Jede weitergehende Haftung gegenüber Kunden und Dritten ist ausgeschlossen.
14. Wiederausfuhr
Bei Waren, für welche die Wiederausfuhr verboten ist, wird in den Fakturen auf die nachfolgende Verpflichtung hingewiesen: Die Wiederausfuhr dieser Ware ist gemäss einer der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement bzw. dem US Department of Commerce (Office of Export Administration) sowie anderen ausländischen Behörden gegenüber eingegangenen Verpflichtung grundsätzlich untersagt bzw. nur nach Erhalt einer besonderen Bewilligung gestattet. Diese Verpflichtung geht hiermit auf den Kunden über und ist von ihm bei einem allfälligen Wiederverkauf dem jeweiligen Erwerber zu überbinden.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Geschäftsbeziehungen der KellerKom mit Kunden unterliegen schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist Sitz der Gesellschaft.Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Ausgabe V2.0 01/2024